Ausbringung von organischen Düngern bei Frost und Schnee

Die Nitratdirektive regelt die Ausbringungsbedingungen von organischen Düngern wie Gülle, Mist und Kompost. Die Bedingungen beinhalten terminliche und klimatische Einschränkungen, die aufgrund der aktuellen klimatischen Gegebenheiten nachfolgend erläutert werden, um Verstöße gegen die aktuellen Gesetzgebungen zu verhindern.

 

Ausbringungsbestimmungen für organische Dünger

Landesweit

  • Auf Grünland und Winterkulturen ist die Ausbringung von flüssigen organischen Düngern seit dem 15. Februar erlaubt.
  • Auf nicht bedeckten Böden wie Maisstoppel ist ab dem 1. März die Ausbringung terminlich wieder erlaubt.

In Wasserschutzgebieten

  • Die Ausbringung von flüssigem und festem Klärschlamm ist in Wasserschutzgebieten verboten.
  • Gülle- und Biogasgülleausbringung ist ab dem 1.März auf allen Flächen erlaubt.

Agrarumweltprogramm 432 (reduzierte N-Düngung):

  • Die Ausbringung ist ab dem 1. März erlaubt.

Entlang Oberflächengewässer

  • Auf landwirtschaftlichen Flächen, die eine Hangneigung von mehr als 15% aufweisen und der Abstand zu einem Oberflächengewässer weniger als 30 m beträgt, ist die Ausbringung organischer sowie mineralischer stickstoffhaltiger Dünger untersagt, außer am Hangende der Fläche besteht ein Grünstreifen von 6 m oder eine Dauergrünlandfläche.
  • Ein Abstand von 10 m zum Oberflächengewässer ist bei der Ausbringung organischer Dünger in jedem Fall einzuhalten.

Einarbeitung von organischen Düngern

Gülle, Jauche, Gärreste, Klärschlamm (flüssig)

  • Die Landschaftspflegeprämie sieht vor, dass auf nicht bedeckten Böden die Ausbringung von Gülle, Jauche, Klärschlamm (flüssig) und Gärresten nur dann erlaubt ist, wenn eine Einarbeitung innerhalb von 24 Stunden stattfindet.
  • Für Betriebe, welche die Landschaftspflegeprämie nicht in Anspruch nehmen gilt für flüssige organische Dünger und für mineralische Dünger die Einarbeitungsfrist von 48 Stunden auf nicht bedeckten Flächen die ein Gefälle von > 8 % haben.

Trotz der Tatsache, dass die Landwirtschaft mit den natürlichen Gegebenheiten von Klima und Boden zurechtkommen muss, ist es in ihrem Sinne und im Sinne des Wassers, dass die durch die Gülle ausgebrachten Nährstoffe vom Boden und von der vorhandenen Vegetation schnellstmöglich aufgenommen werden können. Das Wasserwirtschaftsamt fordert daher alle betroffenen Landwirte, welche Parzellen innerhalb von Wasserschutzgebieten bewirtschaften auf, diese erst ab Mitte nächster Woche mit flüssiger Organik zu befahren, wenn die Temperaturen milder sind und das Wachstum der Pflanzen eingesetzt hat. Diese Flächen können dann mit moderaten Gaben von 15-20 m3/ha befahren werden.

In bereits ausgewiesenen Wasserschutzgebieten ist die Planung der Gaben an die in der Verordnung festgelegte Obergrenze (130/170 kg Norg) anzupassen. (Rücksprache mit der landwirtschaftlichen Beratung)

Mist, Kompost, Klärschlamm (fest)

  • Sowohl auf Grünland wie Ackerland ist die Mistausbringung erlaubt.

Bodenverhältnisse

  • Auf schneebedeckten Böden ist die Ausbringung von Mist und Gülle nicht erlaubt. Zur Beurteilung der Situation gilt die Definition der zusammenhängenden Schneedecke
  • Auf tiefgefrorenen Böden ist die Ausbringung von organischen Düngern untersagt, wenn die Gefahr besteht, dass Dünger aus der Parzellen abgeschwemmt werden kann, bevor der Boden wieder aufgetaut und aufnahmefähig ist.
    • Die momentan vorherrschenden zweistelligen Minusgrade haben, wie die Wetterstationen belegen, zur Konsequenz, dass seit der letzten Februarwoche der Gefrierpunkt in den tieferen Bodenschichten erreicht wurde.
    • Die Wettervorhersagen der kommenden 5 Tagen lassen ein rasches Auftauen der Böden ab dem Wochenende vorhersehen. Niederschläge sind wenn, dann nur in kleinen Mengen zu erwarten. Das Risiko von Abschwemmungen von organischen Düngern, vor allem Gülle, wird als gering bis sehr gering eingeschätzt.

Leitfaden der Verwaltungen AGE und ASTA zur aktuellen Lage

Aus Sicht der Oberflächengewässer:

  • Ausbringung von Mist, Kompost, Klärschlamm (fest)
  • Unter Berücksichtigung der Richtlinien betreffend Schnee, ist die Ausbringung von Mist und Kompost, augenblicklich trotz tiefgefrorenen Böden, erlaubt. Es sollte aber sichergestellt sein, dass kein Oberflächenabfluss in anliegende Bäche oder Flüsse stattfindet. Die Identifizierung der Bäche und Flüsse sind im Geoportal (Wasserwirtschaft unter der Rubrik „Gewässer“) angezeigt. 
  • Die Ausbringungsbedingungen von flüssigen organischen Dünger wurde bereits auf der ersten Seite erläutert

Aus Sicht der Grundwasser- /Trinkwasserschutzgebieten

in Trinkwasserschutzgebieten ist von der Ausbringung von flüssigen organischen Düngern auf tiefgefrorenen Flächen grundsätzlich abzuraten. Dies, bedingt durch das Risiko des oberflächlichen Abflusses in hoch vulnerable Zonen (ZII V1). Der damit einhergehende Eintrag von organischen Düngern in das Wasser, das zu Trinkwasserzwecken benutzt wird, kann großen qualitativen Schaden anrichten. (Bakterien, Geruch, Nitrat…). Bei Tiefenbohrungen zur Trinkwassergewinnung jedoch kann dies gesondert betrachtet werden da durch die hohe Überdeckung die Wahrscheinlichkeit eines direkten Eintrages als gering zu betrachten ist.

Angesichts der Tatsache, dass die Vegetationsperiode in der ersten Märzwoche beginnt sind folgende Richtlinien für die Oberflächengewässer /Wasserschutzgebiete zu beachten.

  • Generell gilt es das Risiko einer möglichen Abschwemmung vorher sorgfältig abzuschätzen und zu vermeiden.
  • In ausgewiesenen und provisorischen Wasserschutzgebieten ist mit der Ausbringung von Gülle und Gärresten zu warten, bis der Boden endgültig aufgetaut ist, und die Vegetation wieder einsetzt hat.

 

Bei weiteren Fragen steht die ASTA/Service agri-environnement (Tel. 457172-241/226) oder die AGE/ Division eaux souterraines et AGE/ Division des eaux potables (Tel. 24556-534) oder Division de la protection des eaux (Tel 24556-548) zur Verfügung.

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