Die großherzogliche Verordnung welche Ende September veröffentlicht und anschließend nach zehn Werktagen in Kraft treten wird, setzt einige der angekündigten Maßnahmen zum Erreichen der Ammoniak-Reduktionsziele bis 2030 (Zielsetzung -22 % im Vergleich zu 2005) um.
Folgende Maßnahmen werden ab Inkrafttreten der Verordnung obligatorisch:
- Der Bau von Lagunen zur Lagerung von Gülle und Gärresten ist verboten.
- Der Prallteller zur Ausbringung von flüssigem organischem Dünger ist verboten. Nur die Ausbringungen durch Schleppschläuche, Schleppschuh, Schlitzverfahren und Injektortechnik bleiben erlaubt.
- Offene Güllebehälter und Lagunen müssen ab dem 31. Dezember 2025 eine Abdeckung aufweisen. Diese Anforderung gilt nicht für Behälter mit einem Volumen von weniger als 50 Kubikmetern und für mobile Feldrandcontainer. Freistehende Zisternen und Lagunen, die vor dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, können auch mit einer flexiblen schwimmenden Kunststoffabdeckung versehen werden. Schwimmkörper sind nur dann zulässig, wenn die gelagerte Gülle keine natürliche Kruste bildet.
- Ab dem 1. Januar 2028, muss flüssiger organischer Dünger auf unbedeckten Ackerflächen direkt (Schlitzverfahren und Injektortechnik) oder spätestens 4 Stunden nach Beginn der Ausbringung eingearbeitet sein.