Registrierungspflicht für Industrie und Händler betreffend Art. 3 des Gesetzes vom 4. September 2015

Mit dem Gesetz vom 4. September 2015 wird eine neue Registrierungspflicht eingeführt für

  • Hersteller von bioziden Wirkstoffen, Biozidprodukten und mit Biozidprodukten behandelte Artikel, sowie für
  • Verkäufer von Biozidprodukten deren Gebrauch auf berufsmäßige Anwender beschränkt ist.

Biozidprodukte deren Gebrauch auf berufsmäßige Anwender beschränkt sind, entsprechen Biozidprodukten welche die Kriterien laut Artikel 19(4) der Verordnung (EU) 528/2012 erfüllen, bzw. Biozidprodukten deren Gebrauch obligatorisch die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfordert um die Exposition auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren.

Welche Produkte sind betroffen?

Erklärungen zu den betroffenen Produkten befinden sich auf der Webpage der Europäischen Chemikalienagentur ECHA.

Wer ist betroffen?

Die Registrierungspflicht gilt

  • für Hersteller von bioziden Wirkstoffen, Biozidprodukten und behandelten Artikeln sich einzig auf die in Luxemburg ansässigen Hersteller limitiert,
  • für Verkäufer betrifft gleichermaßen in Luxemburg ansässige Verkäufer von „professionals only“ Biozidprodukten (die z.B. Kunden eines in Ausland ansässigen Zulassungsinhabers wären) und
  • im Ausland ansässige Verkäufer die jene Biozidprodukte direkt an den Endverbraucher in Luxemburg verkaufen.

Wie funktioniert die Registrierung ? - Wo finde ich weitere Informationen ?

Diese Registrierung kann anhand eines Antragsformulars eingereicht werden. Das benötigte Formular kann durch Anfrage an biocides@aev.etat.lu erhalten werden. Weitere Fragen können ebenfalls an diese E-Mailadresse gerichtet werden.

Welche Frist soll eingehalten werden?

Die Hersteller und Verkäufer die diese Aktivitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des o.g. Gesetzes ausüben, müssen im Prinzip innerhalb von 6 Monaten, d.h. bis zum 16 März 2016, die Registrierung einreichen.

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