Antrag zum Ende der Abfalleigenschaft

Um die Einführung von Kreislaufwirtschaftsansätzen in der Abfallwirtschaft zu erleichtern, werden anwenderfreundliche Instrumente bereitgestellt, die eine effiziente Antragstellung im Rahmen einer behördlichen Einzelfallentscheidung zum Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2012 ermöglichen.

Zu diesem Zweck wurden Standardformulare entwickelt, mit denen eine Vereinfachung der Einreichung der Anträge und somit des gesamten Antragsverfahren erreicht werden soll. Diese Formulare dienen als einheitliche Vorlagen, die von allen Antragstellern verwendet werden sollen.

Wichtig:

Sollte das Ende der Abfalleigenschaft für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand nicht durch bestehende Vorschriften (siehe Merkblatt 1) geregelt sein, erfolgt die Entscheidung im Rahmen einer behördlichen Einzelfallprüfung auf Grundlage eines vollständig eingereichten Antragsdossiers.

 

Diese Hilfestellungen richten sich ausschließlich an Antragsteller, deren Sachverhalt nicht durch bestehende Vorschriften geregelt sind und daher einer behördlichen Einzelfallentscheidung unterliegen.

Hier stehen sämtliche relevanten Formulare und Merkblätter zum Download sowie eine schrittweise Anleitung zur Antragstellung zur Verfügung.

1.1       Hinweise zur Vorgehensweise und Ablauf der Antragstellung

Schritt 1: Vorprüfung

Nutzen Sie Merkblatt 1, um zunächst zu prüfen, ob Ihr Stoff oder Gegenstand bereits unter einschlägige Regelungen fällt, und somit keiner behördlichen Einzelfallprüfung unterliegt. Ist dies der Fall, entfällt eine weitere Bearbeitung, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Andernfalls können Sie mithilfe der grundlegenden Informationen in Merkblatt 1 prüfen, ob Ihr Stoff oder Gegenstand das Ende der Abfalleigenschaft erreichen kann.

Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht vor, dass Stoffe und Gegenstände, die im Prinzip unter die Definition von Abfall fallen, nicht mehr als Abfälle gelten, wenn sie die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 7 des modifizierten Abfallwirtschaftsgesetzes erfüllen:

Ende der Abfalleigenschaft (Artikel 7 des modifizierten Abfallwirtschaftsgesetzes)

Abfälle hören auf, Abfall im Sinne von Artikel 4, Punkt 6 zu sein, wenn sie einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren unterzogen wurden und spezifische Kriterien erfüllen, die unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 7, Absatz 1 festzulegen sind.

Schritt 2: Das Formular zum Ende der Abfalleigenschaft und das zugehörige Merkblatt

Wird anhand des Merkblatts 1 im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass Ihr Stoff oder Gegenstand das Ende der Abfalleigenschaft erreichen kann, ist das entsprechende Antragsformular auszufüllen. Zudem sollte das zugehörige Merkblatt zur Hilfestellung herangezogen werden:

Zusätzlich ist das  Merkblatt 3 - Hinweise zu Anforderungen an Produkte  zu beachten, das die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anerkennung als Produkt erläutert.

Die einzelnen Verfahrensschritte, Merkblätter und Formulare des Antragsprozesses sind in der folgenden Abbildung zusammenfassend dargestellt.

Übersicht über Verfahrensschritte, Merkblätter und Formular

Schritt 3: Ausfüllen des Formulars

Um das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern sind die Felder farblich gekennzeichnet:

  • Pflichtfelder  sind  rotorange  umrandet;
  • Felder, die auszufüllen sind,  wenn  der Antrag auf sie  zutrifft , sind  hellorange  umrandet;
  • Bereiche von denen  mindestens einer  ausgefüllt werden muss, sind  grün  umrandet;
  • Hellgrün  umrandete Felder enthalten Zusatzinformationen (das Ausfüllen ist  optional ).

 

Zusätzlich ist auf Seite 4 des Formulars eine Liste aller beigefügten Dokumente zur Nachweisführung und Begründung im Hinblick auf die Anerkennung zu den Teilen I-V vollständig auszufüllen.

Wichtig:

Ohne die entsprechenden Belegdokumente, die zur Nachweisführung und Begründung der Antragspunkte erforderlich sind, kann der Antrag nicht zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden. Es wird daher dringend empfohlen, alle angeforderten Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß beizufügen, um Verzögerungen oder die Ablehnung des Antrags zu vermeiden.

Schritt 4: Einreichung des Antragsdossiers

Bitte reichen Sie Ihren Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Umweltverwaltung ein. Wir empfehlen, das Antragdossier digital an die folgende E-Mail-Adresse zu senden: offall@aev.etat.lu.

Der Antrag kann auch per Post übermittelt werden. Achten Sie bitte darauf, dass alle Angaben im Formular vollständig und gut leserlich ausgefüllt sind.

Hinweis:

Bitte verwenden Sie folgenden Betreff für Ihre E-Mail, um eine schnellere Bearbeitung zu ermöglichen:

Betreff: „Antrag auf [Antragsart] - [Stoff oder Gegenstand] -  [Ihr Name/Firma]“

z.B. Betreff: Antrag auf das Ende der Abfalleigenschaft - Holzpaletten - Mustermann AG

Bitte stellen Sie sicher, dass alle Eingaben vollständig und gut lesbar übermittelt werden. Es wird empfohlen, die ausgefüllten Formulare digital im Originalformat zu speichern und direkt in dieser Form per E-Mail einzureichen. Vermeiden Sie es, die Formulare auszudrucken und anschließend wieder einzuscannen, da dies zu Übertragungsfehlern führen kann und die Eingaben möglicherweise nicht vollständig erfasst werden. Begleitdokumente und Anhänge sollten in einem separaten Dokument beigefügt werden.

Kontakt und Hinweise zur Einreichung der Anträge

Administration de l’environnement

Unité Stratégies et concepts - Déchets

1, avenue du Rock’n’Roll

L-4361 Esch-sur-Alzette

Für die Einreichung des Antragsdossiers per E-Mail nutzen Sie bitte folgende Adresse: offall@aev.etat.lu

1.2      Weiterführende Informationen

1.3       Glossar

Abfall

Alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (Definition aus dem modifizierten Abfallwirtschaftsgesetz vom 21. März 2012)

Abfallrahmenrichtlinie

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.

Abfallwirtschaftsgesetz

Loi modifiée du 21 mars 2012 relative aux déchets.

CLP-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (classification, labelling and packaging) von Stoffen und Gemischen (kurz: CLP-Verordnung).

Sie soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer und Verbraucher eindeutig über die Gefahren informiert werden, die von chemischen Stoffen und Gemischen ausgehen. Das Risikopotential für Gesundheit und Umwelt ist von der Industrie zu ermitteln und einzustufen. Stoffe und Stoffgemische sind mittels eines standardisierten Systems (GHS) zu kennzeichnen.

ECHA

European Chemicals Agency (Europäische Chemikalienagentur). Sie ist die zentrale europäische Behörde, die die Umsetzung und Durchsetzung der REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von chemischen Stoffen überwacht.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA

Datenbank mit Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben.

Ende der Abfalleigenschaft (EA)

Abfälle hören auf, Abfall im Sinne von Artikel 4, Punkt 6 (des modifizierten Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2012) zu sein, wenn sie einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren unterzogen wurden und spezifische Kriterien erfüllen, die unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 7, Absatz 1 festzulegen sind.

Leitlinien der ECHA

In Zusammenarbeit mit vielen beteiligten Akteuren (Industrie, Mitgliedstaaten und NROs) von der ECHA im Rahmen von Projekten erarbeitet, die von der Kommission geleitet wurden; abrufbar unter:

https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach

REACH-Verordnung

Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Zulassung (Authorisation) und Beschränkung chemischer Stoffe (Restriction of Chemicals); Verordnung (EG) 1907/2006 (kurz: REACH-Verordnung)

REACH & CLP Helpdesk Luxembourg

Neutrale Auskunftsstelle zu allen Fragen rund um REACH, CLP und POP. Sie ist bei dem Environmental Research and Innovation (ERIN) Department des Luxembourg Institute of Science and Technology (LIST) angesiedelt.  Website https://www.reach.lu/

SDB

Sicherheitsdatenblatt, gemäß REACH-Verordnung.

UN-GHS

Ziel des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS), das von den Vereinten Nationen erstmals 2003 vorgelegt wurde, ist es, ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Es wird fortlaufend angepasst und i.d.R. alle zwei Jahre aktualisiert. Das GHS wurde mit der CLP-Verordnung in der EU27 sowie Island, Lichtenstein und Norwegen rechtswirksam. Es ist seit dem 01. Dezember 2010 im Geltungsbereich der Verordnung verbindlich anzuwenden.

UVCB

UVCB steht für unknown or variable composition, complex reaction products or biological materials (Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien);

UVCB-Stoffe sind oft nicht vollständig identifizierbar und müssen deshalb gemäß REACH-Verordnung durch eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens sowie andere Informationen, wie z.B. einem Siedebereich, charakterisiert werden. (Quelle: ECHA)

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