Besonderheiten der luxemburgischen Landwirtschaft

Hinweis
Das einzige Dokument mit rechtsverbindlicher Wirkung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken und ersetzen in keinem Fall den offiziellen Gesetzestext.

Alle luxemburgischen Rinderbetriebe fallen unter die Kategorie der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. Als solche kommen sie in den Genuss der in der Verordnung EUDR vorgesehenen vereinfachten Regelung.

Konkret sind die Rinderhalter nicht verpflichtet, selbst eine vereinfachte Erklärung an das EU-Informationssystem abzugeben. Dieser Vorgang wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau auf der Grundlage der im nationalen System zur Identifizierung und Registrierung von Rindern („MATRB“) gespeicherten Informationen übernommen.

Die vom EU-Informationssystem generierte Identifikationsnummer wird anschließend in das MATRB integriert. Beim Verkauf eines Rindes wird diese Identifikationsnummer automatisch über das MATRB übermittelt, und zwar bis zur Ankunft des Rindes im Schlachthof.

Beim Kauf eines Rindes aus einem im Ausland gelegenen Geburtsbetrieb ist der Verkaufsbetrieb verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Identifikationsnummer oder Referenznummer zu übermitteln. Diese Kennung dient als Nachweis für den Status „entwaldungsfrei“ des gekauften Rindes.

Wird ein Rind direkt aus einem Drittland (außerhalb der EU) ohne Einschaltung eines Importeurs eingeführt, muss der Landwirt die Sorgfaltserklärung vor der ersten Inverkehrbringen des Rindes selbst in das EU-Informationssystem eingeben. Er kann auch den Helpdesk der Verwaltung für technische Dienstleistungen in der Landwirtschaft (ASTA) bevollmächtigen, die Erklärung in seinem Namen abzugeben.

Darüber hinaus muss jeder landwirtschaftliche Betrieb sicherstellen, dass sein Rinderbestand nicht auf Wiesen, Weiden oder anderen landwirtschaftlichen Flächen weidet, die nach dem 31. Dezember 2020 im Sinne der EUDR-Verordnung abgeholzt wurden. Derzeit wird eine Analyse der Geodaten durchgeführt, um den entwaldungsfreien Status der luxemburgischen landwirtschaftlichen Flächen zu ermitteln. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Weideflächen im Ausland, wenn die Rinder dort weiden.

Die Futtermittelhersteller sind ebenfalls verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen hergestellten Futtermittel kein Soja und keine anderen betroffenen Ausgangsstoffe (wie Palmöl oder Kakao) enthalten, für die bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen keine Erklärung zur Sorgfaltspflicht vorgelegt wurde, die ihren entwaldungsfreien Status bestätigt.

Schließlich kann der Landwirt bei landwirtschaftlichen Betrieben, die Sojaanbau betreiben, selbst eine vereinfachte Erklärung in das EU-Informationssystem eingeben. Er kann für diesen Schritt auch dem Helpdesk der ASTA bevollmächtigen, der die Erklärung in seinem Namen vornimmt.

 

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