Hinweis
Das einzige Dokument mit rechtsverbindlicher Wirkung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken und ersetzen in keinem Fall den offiziellen Gesetzestext.
Die Verordnung gilt für Akteure, die bestimmte Produkte, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, in der Europäischen Union herstellen, einführen, ausführen, verarbeiten oder in Verkehr bringen.
Die Verpflichtungen variieren je nach verschiedenen Kriterien:
- die Art des Akteurs und seine Position in der Lieferkette;
- die Größe des Unternehmens;
- die Risikoeinstufung des Erzeugerlandes;
- das betreffende Produkt.
Es ist daher unerlässlich, Ihre Rolle in der Lieferkette genau zu verstehen, um Ihre Verpflichtungen zu erkennen.
A. Sind Ihre Produkte von der Verordnung betroffen?
Zunächst sollten Sie prüfen, ob die Produkte, die Sie herstellen, importieren, verarbeiten oder vertreiben, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Betroffene Produkte
Die Verordnung gilt für verschiedene Rohstoffe, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, sowie für bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
Die betroffenen Rohstoffe sind:
- Rinder ;
- Kakao;
- Kaffee ;
- Ölpalme ;
- Kautschuk ;
- Soja;
- Holz.
Die Verordnung gilt auch für zahlreiche Erzeugnisse, die aus den betreffenden Rohstoffen hervorgehen, wie zum Beispiel:
- Rinder: Fleisch (frisch oder gefroren), Häute und Rohleder, gegerbtes Leder usw.
- Kakao: Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver usw.
- Kaffee: gerösteter Kaffee, gemahlener Kaffee, Instantkaffee usw.
- Ölpalme: raffiniertes Palmöl, Palmesterin, Palmolein usw.
- Kautschuk: verarbeiteter Naturlatex, Naturkautschukmischungen usw.
- Soja: Sojamehl, Sojaöl, Sojaschrot usw.
- Holz: Holzmöbel, Papier und Pappe, Parkett, Holzrahmen usw.
Die vollständige Liste der betroffenen Waren ist in Anhang I der Verordnung enthalten, in dem die betroffenen Waren anhand von HS-Codes (Zollcodes) aufgeführt sind.
Die betroffenen Akteure müssen prüfen, ob der HS-Code ihrer Waren in diesem Anhang aufgeführt ist, um festzustellen, ob die Verordnung Anwendung findet.
Nicht betroffene Produkte
Produkte, die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen nicht den darin festgelegten Verpflichtungen.
Beispielsweise sind folgende Fälle nicht betroffen:
- Rinder: Büffel und Bisons, Rinderfett, Milch und Milchprodukte, Lederschuhe und -taschen usw.
- Kakao: kakaofreie Alternativen zu Schokolade.
- Kaffee: koffeinfreie Kaffeeersatzprodukte, Produkte auf Basis anderer pflanzlicher Rohstoffe, usw.
- Ölpalme: Wasch- und Reinigungsmittel, Arzneimittel, Farben und Lacke, usw..
- Kautschuk: synthetischer Kautschuk usw.
- Soja: Tofu, Sojagetränke, Sojasauce, andere Hülsenfrüchte und Getreidesorten usw.
- Holz: Bücher, Recyclingpapier, Bambusprodukte (sofern nicht anders angegeben) usw.
Darüber hinaus fallen Produkte, die ausschließlich aus recycelten Materialien hergestellt werden, nicht unter die Verordnung. Darüber hinaus fallen Produkte, die ausschließlich aus recycelten Materialien hergestellt werden, nicht unter die Verordnung. (Eine Ausnahme für Muster und Proben zu Versuchs- und Analysezwecken ist im Entwurf des delegierten Rechtsakts zum EUDR-Produktumfang vorgesehen, aber noch nicht final beschlossen – Konsultation läuft bis 1. Juni 2026.)
Es ist daher wichtig, sowohl die Zusammensetzung des Produkts als auch seinen HS-Code zu überprüfen, um festzustellen, ob die Verordnung Anwendung findet.
B. Die Akteure der Lieferkette
Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Akteuren in der Lieferkette. Die geltenden Verpflichtungen hängen von der Rolle des Akteurs in dieser Kette sowie von der Größe des Unternehmens ab.
Marktteilnehmer
Ein Marktteilnehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die:
- ein betroffenes Produkt erstmals in der Europäischen Union in Verkehr bringt, oder
- ein betroffenes Produkt aus der Europäischen Union in ein Drittland ausführt.
Das erstmalige Inverkehrbringen umfasst insbesondere die Einfuhr eines Produkts aus einem Land außerhalb der Europäischen Union.
Die Verordnung unterscheidet zwei Arten von Marktteilnehmern:
1. Marktteilnehmer
Der Marktteilnehmer ist derjenige, der ein betroffenes Produkt erstmals auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt. Dabei kann es sich beispielsweise handeln um:
- einen Kakaoimporteur in der EU;
- ein Unternehmen, das Holz aus einem Drittland importiert;
- einen Landwirt, der Rinder züchtet und diese an einen anderen Landwirt, einen Viehhändler oder einen Schlachthof verkauft;
- einen Rinderexporteur in ein Drittland.
Der Marktteilnehmer ist für die in Artikel 8 der Verordnung vorgesehene Sorgfaltspflicht verantwortlich. In diesem Zusammenhang muss er insbesondere:
- Informationen über die Herkunft der Produkte sammeln;
- die geografische Lage der Anbauflächen zu ermitteln;
- eine Risikobewertung durchführen;
- gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen;
- im Informationssystem der Europäischen Union:
- eine Sorgfaltserklärung, oder
- gegebenenfalls eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a der Verordnung, sofern die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind; einreichen.
- die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer an den nächsten Akteur in der Lieferkette weiterleiten.
Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler ist verpflichtet, diese Referenznummer oder diese Identifikationsnummer aufzubewahren.
Sobald ein betroffenes Produkt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vorgelegt wurde, unterliegen die von diesem Produkt abgeleiteten Produkte keiner erneuten Sorgfaltspflicht mehr.
2. Nachgelagerter Marktteilnehmer
Ein nachgelagerter Marktteilnehmer ist ein Unternehmen, das ein Produkt verwendet, verarbeitet oder erneut in Verkehr bringt, für das bereits eine Sorgfaltspflicht in einer früheren Stufe der Lieferkette vorliegt.
Aufgrund der durch die Verordnung 2025/2650 eingeführten Änderungen müssen nachgelagerte Marktteilnehmer:
- keine neue Sorgfaltserklärung mehr einreichen;
- können sich auf die bestehende Sorgfaltserklärung beziehen;
- ausschließlich Informationen über ihre Lieferanten und Kunden speichern.
Nur der erste nachgelagerte Markteilnehmer ist verpflichtet, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer aufzubewahren. Die für nachgelagerte Marktteilnehmer geltenden Verpflichtungen sind in Artikel 5 der Verordnung festgelegt.
Händler
Ein Händler ist ein Unternehmen, das ein von der Verordnung erfasstes Produkt, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, kauft und weiterverkauft. Er bringt das Produkt also nicht erstmals in Verkehr.
Die Pflichten der Händler beschränken sich auf die Rückverfolgbarkeit der Produkte. Sie müssen insbesondere:
- Informationen über ihre Lieferanten und Kunden speichern;
- im Falle einer Kontrolle in der Lage sein, diese Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben;
- die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer aufbewahren, wenn ihr Lieferant der Marktteilnehmer ist, der das Produkt erstmals in Verkehr gebracht hat.
Händler, die als „Großunternehmen“ eingestuft sind, müssen sich ebenfalls im Informationssystem der Europäischen Union registrieren lassen.
Die für Händler geltenden Verpflichtungen sind in Artikel 5 der Verordnung festgelegt.
Der Bevollmächtigte
In bestimmten Fällen kann ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 6 der Verordnung einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte ist eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die beauftragt ist, im Namen des Betreibers zu handeln, um:
- bestimmte administrative Verpflichtungen erfüllen;
- mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
- mit dem IT-System der EU interagieren.
Je nach Auftrag kann der Bevollmächtigte:
- eine Sorgfaltserklärung abgeben;
- eine vereinfachte Erklärung einreichen;
- mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten;
- die Informationen im IT-System der EU verwalten.
Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Marktteilnehmer weiterhin die volle Verantwortung für die Konformität der betreffenden Produkte trägt.
Definition der Unternehmensgröße
Die Größe des Unternehmens beeinflusst die im Rahmen der Verordnung geltenden Verpflichtungen.
Die Einstufung basiert auf den in der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss von Unternehmen festgelegten Kriterien.
Die Größe des Unternehmens wird auf der Grundlage der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der Verordnung betroffenen Produkten bestimmt. Ein Unternehmen wird einer Kategorie zugeordnet, wenn es mindestens zwei der drei in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschreitet.
1. Kleinstunternehmen
- 10 Beschäftigte;
- Jahresumsatz 900.000 €;
- Bilanzsumme 450.000€.
Zu den Kleinstunternehmen zählen auch Primärerzeuger, bei denen es sich um juristische oder natürliche Personen handeln kann.
2. Kleine Unternehmen
- 50 Beschäftigte;
- Jahresumsatz 15.000.000€ ;
- Bilanzsumme 7.500.000€.
3. KMU
- 250 Beschäftigte;
- Jahresumsatz 50.000.000€ ;
- Bilanzsumme 25.000.000€.
4. Großunternehmen
Ein Großunternehmen ist ein Unternehmen, das die für KMU festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Zusammenfassung der Verpflichtungen nach Rolle und Unternehmensgröße
Die in der Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen variieren je nach der Position des Unternehmens in der Lieferkette und seiner Größe.
- Marktteilnehmer: Sorgfaltspflicht und Abgabe einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung.
- Nachgelagerte Marktteilnehmer: Es muss keine neue Sorgfaltserklärung eingereicht werden, wenn das Produkt bereits durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt ist. Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer aufbewahren. Daten bezüglich Lieferant und Kunde müssen immer aufbewahrt werden.
- Händler: Verpflichtungen, die sich auf die Rückverfolgbarkeit beschränken, indem Informationen über ihre Lieferanten und Kunden aufbewahrt werden. Nur wenn der Lieferant des Händlers ein Markteilnehmer ist muss die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer aufbewahrt werden. Daten bezüglich Lieferant und Kunde müssen immer aufbewahrt werden.
Wenn es sich bei den nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händlern um große Unternehmen handelt, müssen sie sich im EU-Informationssystem registrieren.
Behörden
1. Zuständige Behörde
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige nationale Behörde, die für die Umsetzung und Überwachung der Verordnung zuständig ist. In Luxemburg wird diese Aufgabe vom Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität wahrgenommen.
Ihre Hauptaufgaben sind:
- die Einhaltung der Vorschriften überwachen;
- die Kontrollen koordinieren;
- mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten;
- den Informationsaustausch zwischen den nationalen und europäischen Behörden sicherstellen
2. Fachgremien
Die Fachgremien sind dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die betroffenen Akteure die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Die Kontrollen können Folgendes umfassen:
- Dokumentenprüfungen ;
- Kontrollen vor Ort ;
- Analytische Produktkontrollen.
Die Zollbehörden können auch im Rahmen von Ein- und Ausfuhrverfahren tätig werden.