Pflichten der Unternehmen

Hinweis
Das einzige Dokument mit rechtsverbindlicher Wirkung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken und ersetzen in keinem Fall den offiziellen Gesetzestext.

Unternehmen, die betroffene Produkte herstellen, importieren, exportieren, verarbeiten oder in Verkehr bringen, müssen die in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung der Entwaldung oder der Waldschädigung einhalten.

Diese Verpflichtungen sollen sicherstellen, dass Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden:

  • nicht zur Entwaldung beitragen;
  • die Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes einhalten;
  • über die gesamte Lieferkette hinweg rückverfolgbar sind;
  • einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung unterliegen.

Die geltenden Verpflichtungen hängen insbesondere ab von:

  • dem betreffenden Produkt;
  • der Position des Unternehmens in der Lieferkette;
  • der Größe des Unternehmens;
  • der Risikokategorie des Erzeugerlandes.

A. Allgemeine Verpflichtungen

Um in der EU in Verkehr gebracht oder exportiert werden zu können, müssen die betreffenden Produkte drei grundlegende Anforderungen erfüllen.

1. Produkte aus « entwaldungsfreiem » Anbau

Die Produkte müssen „entwaldungsfrei“ sein, das heißt, die verwendeten Rohstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 Gegenstand waren:

  • Von Entwaldung, definiert als die – durch den Menschen verursachte oder nicht – Umwandlung von Waldflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen;
  • oder von einer Waldschädigung, definiert als strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung, insbesondere die Umwandlung von Primärwäldern oder natürlich verjüngten Wäldern in Plantagenwälder, andere bewaldete Flächen oder aufgeforstete Wälder.

Um die Einhaltung dieser Anforderung zu überprüfen, müssen die Marktteilnehmer in der Lage sein, die genaue Anbaufläche zu identifizieren.

2. Rechtmäßigkeit der Produktion

Die Produkte müssen zudem gemäß den im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt werden.

Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der Vorschriften bezüglich:

  • der Landnutzung
  • des Umweltschutzes
  • der Grundbesitzrechte
  • der Rechte der Arbeitnehmer
  • der Rechte indigener Völker
  • der steuerlichen und handelsrechtlichen Verpflichtungen.

3. Sorgfaltspflichtregelung

Die betroffenen Marktteilnehmer müssen gemäß Artikel 8 der Verordnung eine Sorgfaltspflichtregelung einrichten.

Diese umfasst drei Hauptschritte.

I. Informationserhebung

Unternehmen müssen eine Reihe von Informationen sammeln, insbesondere:

  • zum Lieferanten der betreffenden Produkte;
  • zu den Erzeugerländern;
  • zur Geolokalisierung der Anbauflächen;
  • zur Lieferkette.

Die detaillierten Anforderungen an das Sammeln von Informationen sind in Artikel 9 der Verordnung festgelegt.

II. Risikobewertung

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen müssen die Unternehmen prüfen, ob ein Risiko besteht, dass die Produkte in Verbindung stehen mit:

  • Entwaldung oder Waldschädigung;
  • oder einer illegaler Erzeugung.

Bei dieser Bewertung werden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

  • das Erzeugerland;
  • die Einstufung des Länderrisikos;
  • die Komplexität der Lieferkette.

Artikel 10 der Verordnung bietet einen Anhaltspunkt für die Vollständigkeit dieser Risikobewertung.

III. Risikominderung

Wird ein Risiko festgestellt, muss das Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu mindern. Zu diesen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • zusätzliche Audits oder Kontrollen;
  • die Anfrage nach weiteren Informationen;
  • der Wechsel des Lieferanten.

Einreichung einer Erklärung

Sobald diese Schritte abgeschlossen sind und bevor ein betroffenes Produkt zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, ist der Marktteilnehmer verpflichtet, im IT-System der EU Folgendes einzureichen:

  • eine Sorgfaltserklärung, oder
  • eine vereinfachte Erklärung, sofern die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für eine vereinfachte Erklärung

Die vereinfachte Erklärung unterliegt strengen Auflagen. Sie ist nur möglich, wenn:

  • das Unternehmen ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen ist, das als Marktteilnehmer auftritt;
  • das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Land hat, das als Land mit geringem Risiko eingestuft wird;
  • die betreffenden Produkte vom Unternehmen selbst in diesem Land hergestellt werden.

In diesem Fall kann das Unternehmen eine einzige vereinfachte Erklärung im IT-System der EU einreichen. Das System generiert daraufhin eine Identifikationsnummer, die an den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler in der Lieferkette weitergeleitet werden muss.

Sonderfall Rinderhaltungsbetriebe

Für Rinderbetriebe übernimmt das Landwirtschaftsministerium die vereinfachte Erklärung über das MATRB-System.

Die genauen Bedingungen finden Sie unter: Kapitel 5   L I N K !!!!!!

B. Ihre Pflichten entsprechend Ihrer Position in der Lieferkette

Marktteilnehmer

Ein Marktteilnehmer ist ein Unternehmen, das:

  • ein betroffenes Produkt zum ersten Mal auf dem EU-Markt in Verkehr bringt;
  • ein Produkt aus einem Drittland (außerhalb der EU) importiert;
  • oder ein Produkt aus der EU exportiert.

Die Marktteilnehmer müssen:

  • Eine sorgfaltsregelung einführen;
  • die erforderlichen Informationen sammeln;
  • eine Risikobewertung durchführen;
  • mögliche Risiken mindern;
  • eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung einreichen.

Nachgelagerte Marktteilnehmer

Nachgelagerte Marktteilnehmer sind Unternehmen, die ein Produkt, für das bereits eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung in einem früheren Stadium der Wertschöpfungskette vorliegt, verarbeiten, verwenden oder wieder in Verkehr bringen.

Infolge der Ende 2025 eingeführten Vereinfachungen müssen nachgelagerte Marktteilnehmer:

  • keine neue Erklärung einreichen;
  • die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer aufbewahren;
  • bestimmte Informationen zur Lieferkette gemäß den allgemeinen Rückverfolgbarkeitsvorschriften aufbewahren.

Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer ist verpflichtet, die Referenznummer oder die Identifikationsnummer aufzubewahren.

Händler

Händler sind Unternehmen, die Produkte kaufen und weiterverkaufen, die bereits auf dem Markt der Europäischen Union sind, ohne sie zu verarbeiten.

Ihre Verpflichtungen beziehen sich in erster Linie auf die Rückverfolgbarkeit. Sie müssen :

  • Informationen über ihre Lieferanten und Kunden speichern;
  • im Falle einer Kontrolle in der Lage sein, diese Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Händler müssen weder eine Sorgfaltserklärung noch eine vereinfachte Erklärung einreichen.

Händler, die als Großunternehmen eingestuft sind, müssen sich ebenfalls im IT-System der EU registrieren lassen.

Ist ihr Lieferant der Marktteilnehmer, der das Produkt erstmals in Verkehr gebracht hat, müssen Händler die Referenznummer der Erklärung oder die Identifikationsnummer aufbewahren.

Die Europäische Kommission stellt eine Reihe von Infografiken zur Verfügung, die verschiedene Szenarien veranschaulichen, um das Verständnis der Verpflichtungen je nach der Position der Unternehmen in der Lieferkette zu erleichtern. Diese Informationen sind unter folgender Adresse verfügbar: EUDR Supply Chain Infographics.

Vorgeschlagene Szenarien:

i. In der EU ansässige Unternehmen und in der EU bezogene Produkte

  1. Lieferkette für heimisches Holz (1)
  2. Lieferkette für heimisches Holz (2)
  3. Lieferkette für Hausrinder (Wichtig: Für luxemburgische Landwirte gelten andere Bestimmungen)
  4. Lieferkette für heimisches Soja

ii. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU mit Produkten, die außerhalb der EU stammen

  1. Lieferkette für Kautschuk
  2. Lieferkette für Palmöl
  3. Lieferkette für Kaffee
  4. Lieferkette für Kakao
  5. Lieferkette für Holz/Papierwaren

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