Hinweis
Das einzige Dokument mit rechtsverbindlicher Wirkung ist die Verordnung (EU) 2023/1115. Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken und ersetzen in keinem Fall den offiziellen Gesetzestext.
Die EU-Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung (EUDR – EU Entwaldungsverordnung) zielt darauf ab, die Auswirkungen des Konsums der Europäischen Union auf die weltweite Entwaldung und Waldschädigung zu verringern.
Diese im Jahr 2023 verabschiedete Verordnung schafft einen Rechtsrahmen, um sicherzustellen, dass bestimmte Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden:
- weder zur Entwaldung noch zur Waldschädigung beitragen;
- die im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften einhalten;
- entlang der gesamten Lieferkette rückverfolgbar sind.
Die Verordnung sorgt somit für mehr Transparenz in den Lieferketten und verpflichtet die betroffenen Akteure, die Herkunft und Konformität der betreffenden Produkte im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung nachzuweisen.
A. Ziele der Verordnung
Die Verordnung verfolgt mehrere Ziele:
- die durch den Verbrauch in der Europäischen Union verursachte Entwaldung und Waldschädigung zu verringern, um den Verlust der biologischen Vielfalt und die Auswirkungen auf den Klimawandel zu begrenzen;
- sicherzustellen, dass in der EU in Verkehr gebrachte Produkte nicht von Flächen stammen, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat;
- nachhaltige und transparente Lieferketten zu fördern;
- die Verantwortung der betroffenen Unternehmen entlang ihrer Lieferketten zu stärken.
Um in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder aus der Europäischen Union ausgeführt werden zu können, müssen die betreffenden Produkte:
- entwaldungsfrei sein;
- gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt sein;
- Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder gegebenenfalls einer vereinfachten Erklärung sein (sofern die vereinfachte Regelung anwendbar ist).
B. Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung gilt für betroffene Unternehmen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, Produkte, die mit Entwaldung in Zusammenhang stehen, in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen.
Es werden drei große Kategorien von Akteuren unterschieden:
1. Marktteilnehmer
Marktteilnehmer sind diejenigen, die ein betroffenes Produkt erstmals in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder dieses Produkt in ein Drittland ausführen.
2. Nachgelagerte Marktteilnehmer
Nachgelagerte Marktteilnehmer sind diejenigen, die bereits in der EU in Verkehr gebrachte Produkte verwenden oder weiterverarbeiten und diese anschließend wieder in Verkehr bringen.
3. Händler
Händler sind Akteure, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit diese Produkte auf dem Markt einkaufen und weiterverkaufen.
Die gesetzlichen Verpflichtungen können je nach Rolle und Position des Unternehmens in der Lieferkette sowie je nach Größe des Unternehmens variieren.
C. Betroffene Rohstoffe und Erzeugnisse
Die Verordnung gilt für verschiedene Rohstoffe, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, sowie für bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
Betroffene Rohstoffe:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Beispiele für betroffene Erzeugnisse:
- Rinder: Fleisch (frisch oder gefroren), Häute und Rohleder, gegerbtes Leder usw.
- Kakao: Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver usw.
- Kaffee: gerösteter Kaffee, gemahlener Kaffee usw.
- Ölpalme : raffiniertes Palmöl, Palmesterin, Palmolein usw.
- Kautschuk: verarbeitetes Naturlatex, Naturkautschukmischungen usw.
- Soja: Sojamehl, Sojaöl, Sojaschrot usw.
- Holz: Holzmöbel, Papier und Pappe, Parkett, Holzrahmen usw. Die vollständige Liste der betroffenen Erzeugnisse ist in Anhang I der Verordnung enthalten.
Die HS-Codes (Zollcodes)
In Anhang I werden die betroffenen Waren anhand von Codes des Harmonisierten Systems (HS) identifiziert.
Diese Codes bilden ein internationales System zur Klassifizierung von Waren, das im internationalen Handel und bei Zollverfahren verwendet wird.
Im Rahmen der Verordnung ermöglichen diese Codes eine genaue Feststellung, ob eine Ware den Verpflichtungen der Verordnung unterliegt.
Bei Ein- oder Ausfuhrverfahren müssen die betroffenen Akteure daher prüfen, ob der HS-Code ihres Produkts in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist. Ist dies der Fall, gelten die Anforderungen der Verordnung.
Vor der Vermarktung eines Produkts zu prüfen
Bevor ein Produkt in der Europäische Union in Verkehr gebracht wird, ausgeführt wird oder dort auf dem Markt bereitgestellt wird, müssen die betroffenen Unternehmen:
- prüfen, ob ihr Produkt in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist;
- die geltenden Sorgfaltspflichten ermitteln, die von folgenden Faktoren abhängen:
- der Art des Beteiligten und seiner Position in der Lieferkette;
- der Größe des Unternehmens;
- der Risikoeinstufung des Erzeugerlandes;
- des betreffenden Produkts.
D. Allgemeine Grundsätze der Konformität
Um die betreffenden Produkte in der Europäischen Union zu vermarkten, müssen die betroffenen Akteure eine Sorgfaltspflichtregelung einrichten, die folgende Schritte umfasst.
Sammeln von Informationen
Die betroffenen Akteure müssen Informationen über ihre Produkte sammeln, insbesondere:
- über die Herkunft der betreffenden Produkte;
- die Geolokalisierung der Anbauflächen;
- die Akteure in der Lieferkette.
Risikobewertung
Die betroffenen Akteure müssen das Risiko prüfen, dass die Produkte mit Entwaldung in Verbindung stehen oder unter Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften hergestellt wurden.
Risikominderung
Werden Risiken festgestellt, müssen vor dem Inverkehrbringen Maßnahmen zu deren Minderung ergriffen werden.
Anschließend muss der betreffende Akteur im EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung oder gegebenenfalls eine vereinfachte Erklärung abgeben.
E. Länderrisikokategorien
Die Verordnung sieht ein System zur Einstufung der Länder nach ihrem Risiko der Entwaldung und der illegalen Produktion vor:
- Geringes Risiko
- Standardrisiko
- Hohes Risiko
Die Bewertung stützt sich insbesondere auf::
- Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung ;
- die Forstpolitik ;
- die Kontrollsysteme ;
- der Grad der Zusammenarbeit mit der EU.
Je nach Risikokategorie eines Landes können die Sorgfaltspflichten variieren.
Wenn ein Marktteilnehmer feststellt, dass alle betroffenen Produkte aus einem Land stammen, das als „geringes Risiko“ eingestuft ist, und dass kein Risiko einer Umgehung der EUDR oder Vermischung mit Produkten unbekannter Herkunft oder mit höherem Risiko besteht, kann er eine vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden, die sich auf das Sammeln von Informationen beschränkt.
Für die betreffenden Produkte aus einem Land mit „Standardrisiko“ oder „hohem Risiko“ ist Folgendes zwingend erforderlich:
- Informationen sammeln ;
- Risiken bewerten ;
- die erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen;
- eine Erklärung im EU-Informationssystem abgeben.
F. Zeitplan für die Umsetzung
Die Verordnung (EU) 2023/1115 zur Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung wurde am 9. Juni 2023 veröffentlicht und trat am 29. Juni 2023 in Kraft.
Anwendungsbeginn Infolge der Überarbeitung der Verordnung vom Dezember 2025 (Verordnung (EU) Nr. 2025/2650), wurden die Anwendungsfristen um ein Jahr verschoben:
- 30. Dezember 2026 : große und mittlere Unternehmen ;
- 30. Juni 2027 : natürliche Personen sowie Kleinst- und kleine Unternehmen.
Diese Verschiebung soll den betroffenen Akteuren, den zuständigen Behörden und dem IT-System der Europäischen Kommission mehr Zeit für die Vorbereitung geben und gleichzeitig gezielte Vereinfachungen einführen, insbesondere für bestimmte nachgelagerte Akteure, nämlich Kleinst- und kleine Unternehmen.
G. Zuständige Behörde und Fachgremien in Luxemburg
In Luxemburg ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität die zuständige Behörde, die für die Umsetzung der Verordnung auf nationaler Ebene verantwortlich ist.
Die zuständige Behörde stützt sich bei den Kontrollen und der Umsetzung auf folgende Fachgremien:
- Naturverwaltung (ANF)
- Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA)
- Luxemburgisches Institut für Normung, Zulassung, Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen (ILNAS)